ERMITTLUNG DES BODENWERTS: SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN UNTERLIEGT DER FREIEN BEWEISWÜRDIGUNG DES GERICHTS
Im Steuerrecht wird häufig über zutreffende Wertansätze gestritten. Konfliktpotential bieten insbesondere Wertermittlungen bei unbebauten und bebauten Grundstücken. Steuerzahler greifen hier häufig zu Sachverständigengutachten, um die Finanzämter bzw. Steuergerichte von ihren Wertansätzen zu überzeugen. Der Bundesfinanzhof hat nun dargelegt, wie mit derartigen Gutachten in einem Gerichtsverfahren umgegangen wird. Danach gilt:
- Ob ein Sachverständigengutachten für den Nachweis des Bodenwerts anzuerkennen ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Ein Gutachten entfaltet also hinsichtlich der darin festgestellten Wertansätze keine Bindungswirkung, sondern wird vom Gericht einzelfallabhängig überprüft.
- Ein Sachverständigengutachten ist regelmäßig zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts geeignet, wenn es ordnungsgemäß – unter Beachtung der maßgebenden Vorschriften – erstellt wurde. Nimmt der Sachverständige Abschläge vom Bodenwert vor, muss er diese objektivierbar und grundstücksbezogen begründen – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
- Ein Sachverständigengutachten ist nur dann ordnungsgemäß, wenn es mit methodischer Qualität und auf Basis einer zutreffenden Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen erstellt worden ist.
- Der Gutachter muss aus den festgestellten Fakten seine Schlussfolgerungen ziehen und diese zusammen mit seinen Annahmen im Gutachten dokumentieren.
Veröffentlicht am: 16. November 2020
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten