ERBSCHAFT: WENN DIE STIFTUNG NICHT WIRKLICH ÜBER DAS EINGEBRACHTE VERMÖGEN VERFÜGEN KANN
Man hört und liest ja ab und zu, dass das Vermögen „zum Schutz“ vor der Erbschaftsteuer oder unliebsamen Erben in einen Trust – also eine Stiftung – eingelegt wird. Nur begünstigte Personen erhalten dann Zuwendungen aus der Stiftung. Allerdings ist diese Gestaltung komplizierter als sie auf den ersten Blick erscheint. Die Komplikationen kann es sogar schon bei der Gründung geben: So stellte sich in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) die Frage, ob das eingebrachte Vermögen steuerlich gesehen überhaupt auf den errichteten Trust übergegangen war.
Der C-Trust wurde 1997 durch den Kläger und eine weitere Person gegründet und mit dem Vermögen der Mutter des Klägers ausgestattet. Diese fungierte auch als Errichterin des Trusts und behielt sich umfassende Weisungs- und Herrschaftsbefugnisse vor. Im Jahr 2005 starb sie. Das Finanzamt ging davon aus, dass ihr Vermögen nicht auf den Trust übergegangen war, und setzte dementsprechend Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest. Nach dessen Ansicht gehörte das Vermögen des Trusts aber gar nicht zum Nachlass.
Das FG folgte der Argumentation des Klägers jedoch nicht: Das im C-Trust angelegte Vermögen gehörte zum Nachlass der Mutter, denn zum Todeszeitpunkt war sie noch Inhaberin dieses Vermögens. Es handelte sich dabei nicht um eine verselbständigte Vermögensmasse. Dem standen die umfassenden Herrschafts- und Weisungsbefugnisse der Erblasserin sowie die tatsächliche Vertragsdurchführung entgegen (beispielsweise waren zahlreiche Vermögensverfügungen zu ihren Gunsten durchgeführt worden). Nach Ansicht des FG handelte es sich aufgrund der Vertragsvereinbarungen und der bis zum Tod der Erblasserin gelebten Vertragspraxis eher um eine Kapitalanlage im Mantel eines Trusts.
Auch lag bei der Errichtung des Trusts keine Schenkung unter Lebenden vor, da es an der erforderlichen Entreicherung der Erblasserin bzw. an der erforderlichen Vermögensbindung des Trusts mangelte. Eine freigebige Zuwendung setzt nämlich voraus, dass der Empfänger über das Zugewendete, hier der C-Trust, im Verhältnis zum Leistenden, also der Erblasserin, „tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann“. Im Streitfall fehlte es dem Trust jedoch an der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht über das Vermögen.