ENTLASTUNGEN FÜR 2021: MEHR KINDERGELD SOWIE STEUERLICHE VERBESSERUNGEN FÜR FAMILIEN UND MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

Die Bundesregierung hat am 29.07.2020 zwei Gesetze mit steuerlichen Inhalten auf den parlamentarischen Weg gebracht. Zum einen soll mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz der Kinderfreibetrag sowie das Kindergeld erneut angepasst werden.

Konkret ist geplant, das Kindergeld ab 01.01.2021 um monatlich 15 EUR pro Kind anzuheben. Damit erhielten Eltern ab diesem Zeitpunkt monatlich folgende Zahlungen:

Kindergeldab 01.01.2021
für das 1. und 2. Kind je219 EUR
für das 3. Kind225 EUR
ab dem 4. Kind je250 EUR

Mit dieser Anhebung geht ab 2021 auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 5.460 EUR und des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 EUR einher. Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob für Sie als Steuerzahler der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld  günstiger ist. Wie das genau funktioniert, erklären wir Ihnen gerne.

Doch die Bundesregierung möchte nicht nur Familien entlasten und hat daher weitere Erleichterungen für Steuerzahler geplant. So soll der Grundfreibetrag ab 2021 auf 9.696 EUR und ab 2022 auf 9.984 EUR ansteigen. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2021 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen.

Hinweis: Schließlich ist noch geplant, die kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden.

In dem zweiten verabschiedeten Gesetzentwurf geht es um steuerliche Verbesserungen für Familien und Menschen mit Behinderungen. Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind ganz konkret die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge,
  • die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags (unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung),
  • der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 und
  • die Aktualisierung der Grade der Behinderung und deren Anpassung an das Sozialrecht, wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 berücksichtigt wird.
  • Darüber hinaus soll der Pflege-Pauschbetrag als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege bei gleichzeitiger Umstellung der Systematik angehoben werden. Für die Pflegegrade 2 und 3 wird zukünftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag gewährt.

Hinweis: Diese Änderungen sollen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung der Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden halten.


Veröffentlicht am: 14. September 2020
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten