ENTFERNUNGSPAUSCHALE: AUTOUNFALL AUF DEM ARBEITSWEG FÜHRT NICHT ZU ZUSÄTZLICHEN WERBUNGSKOSTEN
Für Fahrten zwischen Ihrer ersten Tätigkeitsstätte und Ihrer Wohnung können Sie die Entfernungspauschale ansetzen und so ihr zu versteuerndes Einkommen mindern. Damit sollen alle Aufwendungen pauschal abgegolten sein. Was gilt aber, wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall haben und dadurch zusätzliche Aufwendungen für Fahrten zu Ärzten oder für Medikamente tragen müssen?
Ob diese dann obendrein als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind, musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden. Der Kläger im Streitfall hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. In seiner Einkommensteuererklärung wollte er unter anderem seine Ausgaben
- im Zusammenhang mit einem Autounfall auf dem Arbeitsweg (Kosten für Medizin, Fahrtkosten und für einen neuen Anzug),
- für Taxifahrten zur Besichtigung von Wohnungen in der Nähe seines neuen Arbeitsplatze und
- für die Entsorgung von Elektrogeräten anlässlich des beruflich veranlassten Umzugs (als Werbungskosten oder alternativ als Handwerkerleistungen) und
als Werbungskosten ansetzen.
Das FG gab dem Arbeitnehmer nur teilweise recht: Die Kosten der Taxifahrten zur Wohnungssuche sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie durch einen beruflich veranlassten Umzug entstanden sind. Dagegen sind die Aufwendungen für die Geräteentsorgung keine Werbungskosten, da sie der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Immerhin sind sie teilweise als Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig.
Die Ausgaben für den neuen Anzug wirken sich steuerlich gar nicht aus. Und auch die weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall können nicht anerkannt werden, weil durch die Entfernungspauschale bereits sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. Das umfasst bei einem Unfall nicht nur die Aufwendungen für die Reparatur des Fahrzeugs, sondern auch Behandlungs- bzw. Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind.