ENTEIGNUNG VON ANLEIHEN: VERLUST KANN MIT AKTIENGEWINNEN VERRECHNET WERDEN

Die Bankenkrise von 2008 haben die meisten Menschen schon wieder vergessen, aber für Kapitalanleger sind ihre Konsequenzen immer noch spürbar. Und auch für die Finanzgerichte (FG) ist das Thema noch aktuell. Denn Aktienverluste können seit 2009 nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

So hatte das FG Düsseldorf kürzlich über den Fall eines Rechtsanwalts zu entscheiden, dessen 2013 erworbene niederländische Bankanleihen ohne Entschädigung verstaatlicht worden waren. Den aus dieser Enteignung resultierenden Verlust von ca. 35.000 EUR wollte er mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil der Rechtsanwalt den Verlust nicht freiwillig durch einen Verkauf der Anleihen realisiert hatte. Ohne Gegenleistung gebe es keine Veräußerung und auch keinen Verlust. Denn laut Gesetz könne nur der Unterschiedsbetrag zwischen Kauf- und Verkaufspreis als Gewinn oder Verlust gelten.

Das FG folgte zum Glück des Rechtsanwalts einer anderen Logik: Denn die Verlustverrechnung setzt zwar tatsächlich eine Veräußerung bzw. einen Verkaufspreis voraus. Aber auch eine Enteignung ohne Gegenleistung kommt einer entgeltlichen Veräußerung gleich. Nach Auffassung des FG ist der Verlust also eingetreten und kann mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden.

Die Richter wiesen auch darauf hin, dass – sofern der Rechtsanwalt später doch noch eine Entschädigung erhalten sollte – der Verlust problemlos nach unten korrigiert werden kann.


Veröffentlicht am: 13. Februar 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer