EINSPRUCHSFRIST: UNRICHTIGE RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Wenn Sie einen Bescheid erhalten, enthält dieser üblicherweise eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der steht, auf welche Weise und innerhalb welcher Frist Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen können. In der Regel beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Es kann allerdings vorkommen, dass die Belehrung einen Fehler enthält. In diesem Fall verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste kürzlich in einem Streitfall entscheiden, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war oder nicht.

Die Klägerin hatte für ihren Sohn Kindergeld beantragt, das mit Bescheid vom 07.10.2014 ab November 2013 abgelehnt wurde. Die Familienkasse monierte, es fehlten Nachweise über die Bemühungen des Sohnes um eine Ausbildungsstelle. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids war unter anderem angeführt: „Der Einspruch ist bei der Familienkasse Nord mit Sitz in X-Stadt schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.“ Eine Postanschrift der Behörde war in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht angegeben. Der Bescheid enthielt in Kopf- und Fußzeile folgende Adressangaben: „Familienkasse Nord, B-Weg 23, Y-Stadt“. Als Besucheradresse war ebenfalls „B-Weg 23, Y-Stadt“ angegeben. Eine Behördenadresse in X-Stadt war im Bescheid nicht aufgeführt. Der von der Klägerin am 25.06.2015 eingelegte Einspruch wurde wegen Fristablaufs abgelehnt. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die Rechtsbehelfsbelehrung im ursprünglichen Bescheid sei unrichtig gewesen.

Das FG gab der Klägerin recht. Sie hatte zwar nicht innerhalb der einmonatigen Regelfrist Einspruch eingelegt. Allerdings war die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, so dass hier die Jahresfrist galt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie in einer der Mindestanforderungen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Nach Ansicht des Gerichts ist die Angabe der Postadresse der Rechtsmittelbehörde in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst zwar nicht notwendig. Jedoch war es hier so, dass widersprüchliche Angaben im Bescheid vorlagen. In der Rechtsmittelbelehrung war als Behördensitz X-Stadt angegeben, während im Bescheid nur die Adresse in Y-Stadt stand. Es war daher unklar, ob der Einspruch an die Adresse in Y-Stadt oder in X-Stadt zu senden war. Hieraus ergab sich für die Bescheidempfängerin eine Unsicherheit, wodurch die Rechtsbehelfsbelehrung als unrichtig zu qualifizieren war. Es war nicht relevant, ob sich die widersprüchlichen Angaben auf die Erreichbarkeit der Behörde ausgewirkt haben. Entscheidend war, dass die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erschien.

Hinweis: Es lohnt sich immer, auch die Rechtsbehelfsbelehrung genau durchzulesen.


Veröffentlicht am: 12. Juli 2018
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten