EINKOMMENSTEUER: WERBUNGSKOSTEN BEI VERMIETUNG UND VERPACHTUNG
Als Vermieter fährt man ab und an zu seinen Objekten. Sei es, um nach dem Rechten zu sehen, eine Wohnung von Mietern wieder zu übernehmen oder an neue Mieter zu übergeben. Die hierbei anfallenden Fahrtkosten sollen natürlich auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Aber wie? Mit der Entfernungspauschale oder mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Der Kläger hat verschiedene Mietobjekte in X, Y und Z. Daneben bezieht er in X Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. In Z ist er nichtselbständig tätig. In seinen Einkommensteuererklärungen 2015 und 2016 machte er Kosten für Fahrten nach X sowie für Beschaffungsfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungspauschalen in X geltend. Diese Aufwendungen ordnete der Kläger prozentual den einzelnen Objekten zu sowie in 2015 zu 5 % den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Das beklagte Finanzamt reduzierte die gefahrenen Kilometer durch Halbierung auf die Entfernungskilometer und wendete hierauf die Entfernungspauschale von 0,30 EUR an. Den sich so ergebenden Betrag reduzierte es dann noch um einen geschätzten Privatanteil von 40 %. Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen und pauschalen Übernachtungskosten ließ es nicht zum Abzug zu.
Das FG gab dem Kläger teilweise recht. Die Fahrtkosten nach X bzw. Y können tatsächlich nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden – allerdings ohne Reduzierung um einen Privatanteil. Die Berücksichtigung dieser Fahrtkosten ist auch im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung möglich. Denn Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte können mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Die beiden Mehrfamilienhäuser in X und Y sind für den Kläger jeweils die erste Tätigkeitsstätte hinsichtlich der Einkünfte aus dem jeweiligen Objekt. Die Fahrtkosten sind dabei weder um einen Privatanteil von 40 % zu kürzen noch in 2015 um einen auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfallenden Anteil von 5 % zu reduzieren. Die Kosten der Fahrten zwischen den beiden Objekten in X und in Y sind aber mit den tatsächlichen Kosten bzw. gefahrenen Kilometern anzusetzen, da es sich insoweit um Fahrten zwischen zwei ersten Tätigkeitsstätten handelt. Die Beschaffungsfahrten sind mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer anzusetzen. Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten sind nicht zu berücksichtigen.