EINKOMMENSTEUER: VERGLEICH ÜBER SOGENANNTE SCHROTTIMMOBILIENFINANZIERUNG

Es gab eine Zeit, in der viele Personen – oft aus steuerlichen Gründen – in Immobilien investiert haben. Einige davon haben sich im Nachhinein als Schrottimmobilien herausgestellt. Es lag ein überteuerter Kaufpreis vor und der gezahlte Preis war viel höher als der Wert der Immobilie. In einigen Fällen konnte man sich auf eine Rückgängigmachung des Vertrags einigen. In anderen Fällen haben sich Bank und Anteilseigner anderweitig geeinigt. Ein solcher Fall lag auch hier vor und musste vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden werden.

Der Kläger hatte im Jahr 1995 mittels zweier Bankdarlehen eine Eigentumswohnung erworben, die er anschließend vermietete. Ab Dezember 2010 leistete er keine Zins- und Tilgungszahlungen mehr an die Bank. Diese betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von rund 150.000 EUR. Der Kläger erhob Vollstreckungsgegenklage, da die Bank sich die Darlehensansprüche durch arglistige Täuschung im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ verschafft habe. Der Kaufpreis habe 145.206 EUR betragen, obwohl die Wohnung nach einem späteren Wertgutachten nur 68.100 EUR wert gewesen sei. Aufgrund eines Vergleichs im Dezember 2012 zahlte der Kläger noch 88.000 EUR an die Bank und diese verpflichtete sich im Gegenzug, die Darlehen gegen den Kläger nicht weiter geltend zu machen. Das Finanzamt behandelte allerdings den erlassenen Darlehensbetrag teilweise als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und teilweise als Minderung der Anschaffungskosten.

Der Kläger argumentierte jedoch, dass es sich bei seiner Zahlung um einen kompletten Schuldenerlass handele. Es habe weder eine Erstattung von Schuldzinsen gegeben, welche als Einnahmen zu berücksichtigen wären, noch wurde der Kaufpreis gemindert, da die Bank lediglich auf einen Teil des Darlehens verzichtet habe.

Das FG gab dem Kläger recht. Hintergrund für den Vergleich seien zwar die im Raum stehenden Schadenersatzansprüche des Klägers gewesen. Dies reiche aber nicht für die Annahme aus, dass die Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen entsprechende Ansprüche abgelten wollte. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass die Bank solche Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkennt und eine Aufrechnung erklärt hätte. Ausweislich der Vergleichsvereinbarung war das jedoch nicht der Fall. Eine Rückabwicklung war ebenfalls nicht erfolgt, da der Kläger die Eigentumswohnung am Ende behalten hatte.


Veröffentlicht am: 13. Juli 2020
Veröffentlicht in: Einkommensteuer