EINFUHRUMSATZSTEUER: ENTFÄLLT BEI NACHFOLGENDER INNERGEMEINSCHAFTLICHER LIEFERUNG

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Einfuhrumsatzsteuer bei nachfolgender innergemeinschaftlicher Lieferung entfällt, wenn die Steuerbefreiung aufgrund einer Vorprüfung der Zollbehörden erfolgt ist. Der Importeur kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass nicht nachträglich Umsatzsteuer festgesetzt wird.

In der Rechtssache ging es um einen Einzelunternehmer, der im Vertrieb von Bananen tätig war. Er führte Bananen aus Drittstaaten nach Slowenien ein und verkaufte diese an in Rumänien ansässige Erwerber. Aufgrund von Zollanmeldungen wurden die eingeführten Bananen dem sogenannten Zollverfahren 42 unterworfen. Dadurch wurde ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer ermöglicht. Als Beleg dafür, dass die Bananen zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt waren, legte er abgestempelte Erklärungen von den angemeldeten Warenempfängern über Verwendungszweck und Zielort vor.

Die Zollbehörde kam bei nachträglichen Kontrollen der Zollanmeldungen zu dem Ergebnis, dass der Einzelunternehmer nicht bewiesen habe, dass die fraglichen Bananen aus Slowenien ausgeführt worden und bei den in den Zollanmeldungen angegebenen Käufern angekommen seien. Ferner habe er nachlässig gehandelt, die Angaben der Käufer nicht hinreichend überprüft und Indizien für Mehrwertsteuerbetrug übersehen.

Der EuGH stellte klar, dass die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer davon abhängig sei, dass der Importeur anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung durchführe, die selbst steuerbefreit sei. Beide Lieferungen seien als einheitliches Ganzes zu beurteilen. Sofern ein Unternehmer jedoch wisse, dass die von ihm bewirkte Lieferung mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft sei und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um diese zu verhindern, sei der Anspruch auf Steuerbefreiung verwirkt. Dies gelte in diesem Zusammenhang auch für die vorherige Steuerbefreiung der Einfuhr.

Im umgekehrten Fall kann ein gutgläubiger Lieferer, der einen Umsatz getätigt hat, der ohne sein Wissen eine Beteiligung an einem Betrug seitens des Erwerbers darstellt, nicht zur nachträglichen Umsatzsteuerzahlung verpflichtet werden. Das gilt auch für die vorherige Steuerbefreiung der Einfuhr.

Hinweis: Die Haftung des Lieferers für die nachträgliche Zahlung der Umsatzsteuer ist laut EuGH anders zu bewerten als die des Importeurs für die Zahlung der Zölle. Der Importeur ist zur Zahlung der Zölle verpflichtet, die für die Einfuhr einer Ware geschuldet werden, in Bezug auf die der Exporteur eine zollrechtliche Zuwiderhandlung begangen hat. Das gilt auch, wenn der Importeur gutgläubig ist und von dieser Zuwiderhandlung nichts gewusst hat.


Veröffentlicht am: 14. Januar 2019
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer