EINFÜHRUNG DER OBLIGATORISCHEN E-RECHNUNG: DSTV NIMMT STELLUNG

In Deutschland soll zum 01.01.2025 eine E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze eingeführt werden. Es wird unter anderem vorgeschlagen, dass eine Rechnung für eine im Inland steuerbare Leistung in elektronischer Form auszustellen ist, wenn der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist und es sich um eine steuerpflichtige Leistung handelt. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen wären dann nicht mehr erlaubt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu am 17.04.2023 einen Diskussionsentwurf zur Änderung des § 14 Umsatzsteuergesetz an die Verbände geschickt. Diese hatten bis zum 08.05.2023 die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Aus der Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) ist es wichtig, gleich zu Beginn auch das anschließend geplante Meldesystem zur transaktionsbezogenen Meldung von B2B-Umsätzen an die Finanzverwaltung im Blick zu haben.

Der Vorschlag der EU-Kommission sieht eine Pflicht zur E-Rechnung in Kombination mit einem Meldesystem vor. Deutschland plant davon losgelöst auch hierzulande die Implementierung eines E-Rechnungssystems. Zeitlich nachgelagert käme dann ein Meldesystem zur umsatzsteuerlichen Betrugsbekämpfung hinzu.

Der Verband gibt in seiner Stellungnahme ergänzende Hinweise und betont die besondere Rolle des steuerberatenden Berufsstands bei der Umsetzung des geplanten Meldesystems. Berater sollten zwingend in den Datenstrom zwischen Steuerpflichtigen und den später meldenden E-Rechnungsplattformen eingebunden werden.

Der DStV gibt zu bedenken, dass für Software- und Prozessumstellungen ausreichend Zeit benötigt wird. Eine Umstellungszeit von weniger als zwölf Monaten sieht er kritisch. Hier sollten kleine und mittlere Unternehmen eine Schonfrist erhalten. Dies würde jedoch zu Abgrenzungsfragen führen. Eine Lösung sieht der Verband grundsätzlich in einem späteren Inkrafttreten – dafür dann aber verpflichtend für alle.

Auch die Einführung des Meldesystems für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sieht der Verband kritisch und schlägt vor, dass diese lediglich den Empfang von E-Rechnungen sicherstellen, vom Ausstellen eigener E-Rechnungen jedoch befreit bleiben sollten. Ansonsten würde die mit der Kleinunternehmerregelung beabsichtigte bürokratische Vereinfachung konterkariert.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie das BMF die Stellungnahmen der Verbände würdigt und umsetzen wird.


Veröffentlicht am: 17. Juli 2023
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer