DURCHSUCHUNGSBESCHLUSS: AUFHEBUNG MACHT SACHPFÄNDUNG RECHTSWIDRIG

Wenn der Vollziehungsbeamte des Finanzamts die Wohnung eines Vollstreckungsschuldners durchsuchen möchte, benötigt er eine richterliche Anordnung (Durchsuchungsbeschluss), sofern es weder eine Einwilligung des Schuldners gibt noch Gefahr besteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Rechte von Vollstreckungsschuldnern gestärkt und entschieden, dass eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig wird, wenn ein Gericht den zugrundeliegenden Durchsuchungsbeschluss später wieder aufhebt.

Im Urteilsfall ließen Vollziehungsbeamte des Finanzamts die Hintertür zur Garage des Vollstreckungsschuldners in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende Vollziehungsbeamtin pfändete daraufhin einen Pkw und ein Motorrad. Bei der Durchsuchung lag ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts vor, der jedoch nicht die zu vollstreckenden Beträge auswies. Wegen dieser inhaltlichen „Lücke“ hob das Landgericht (LG) den Beschluss später nach Beschwerde des Vollstreckungsschuldners auf.

Der BFH erklärte nun, dass es einem Finanzgericht verwehrt sei, die Entscheidung eines LG zur Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Aufgrund der bloßen Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses werde eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.

Hinweis: Die Durchsuchungsanordnung ist Grundlage für die Rechtmäßigkeit der in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners gegen seinen Willen durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen. Entfällt die Durchsuchungsanordnung, bleiben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, können aber im finanzgerichtlichen Verfahren angefochten werden.


Veröffentlicht am: 12. Februar 2020
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten