DURCHSCHNITTSSATZBESTEUERUNG: VERKAUF VON ACKERSTATUSRECHTEN NICHT BEGÜNSTIGT
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können für ihre Umsätze die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Diese vereinfachte Besteuerungsform löst beim Landwirt in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast aus, weil die Durchschnittssätze für die Umsatzsteuer und die Vorsteuer regelmäßig gleich hoch sind.
Für Umsätze aus dem Verkauf von Ackerstatusrechten darf diese günstige Besteuerungsvariante nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nicht angewandt werden.
Geklagt hatte eine Landwirtin aus Schleswig-Holstein, die sich gegenüber einer anderen Person vertraglich verpflichtet hatte, eine in ihrem Eigentum stehende Fläche von 10,5 ha als Dauergrünland anzulegen bzw. zu erhalten. Im Gegenzug wurde ihr ein einmaliges Entgelt von 10.500 EUR gezahlt. Der Vertragspartner war diese Vereinbarung eingegangen, um sich selbst eine Genehmigung zum Umbruch von Dauergrünland einholen zu können.
Hinweis: Nach der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein darf sich das für eine Genehmigung erforderliche (Ersatz-)Dauergrünland auch auf den Flächen anderer Personen befinden.
Während die Landwirtin davon ausging, dass das erhaltene Entgelt der günstigen Durchschnittssatzbesteuerung unterlag, wandte das Finanzamt den 19%igen Regelsteuersatz auf den Umsatz an und forderte Umsatzsteuer nach. Die unterschiedlichen Rechtsansichten führten die Parteien schließlich bis vor den BFH, der nun dem Finanzamt recht gab. Nach Auffassung der Bundesrichter stellt der Verkauf des Ackerstatusrechts nach dem Unionsrecht keine begünstigte landwirtschaftliche Dienstleistung dar, so dass die Durchschnittssatzbesteuerung hier nicht anwendbar ist. Zwar habe für die Landwirtin die Möglichkeit bestanden, ihre Grünflächen weiterhin als Futtergrundlage für ihre Tiere zu nutzen, hierdurch sei der Verkauf des Ackerstatusrechts seinem Wesen nach aber nicht zu einer landwirtschaftlichen Dienstleistung geworden.