WECHSEL DER STEUERSCHULDNERSCHAFT: GEWERBESTEUER-FREIBETRAG MUSS VOLL GEWÄHRT WERDEN
Einzelunternehmern und Personengesellschaften steht bei der Berechnung der Gewerbesteuer ein Freibetrag von 24.500 EUR pro Jahr zu, den das Finanzamt vom erzielten Gewerbeertrag abzieht.
Hinweis: Der danach verbleibende Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert, so dass sich der Gewerbesteuermessbetrag ergibt. Auf diesen wendet die zuständige Gemeinde schließlich ihren Gewerbesteuerhebesatz an – Ergebnis ist die zu zahlende Gewerbesteuer.
Inwieweit der Gewerbesteuer-Freibetrag bei einem unterjährigen Wechsel der Steuerschuldnerschaft beansprucht werden kann, veranschaulicht ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im zugrundeliegenden Fall hatten zwei Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Nachdem ein Gesellschafter zum 31.05.2009 aus der GbR ausgeschieden war, führte der verbleibende Gesellschafter den Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen fort.
Das Finanzamt ging davon aus, dass der in 2009 erzielte Gewerbeertrag der GbR in Höhe von 25.300 EUR nur um einen zeitanteiligen Freibetrag von 10.208 EUR (5/12 von 24.500 EUR) gemindert werden durfte, so dass sich letztlich ein Gewerbesteuermessbetrag von 528 EUR (3,5 % von 15.092 EUR) ergab. Der in 2009 erzielte Gewerbeertrag von 2.900 EUR des ab Juni fortgeführten Einzelunternehmens war laut Finanzamt nur um einen Freibetrag von 2.900 EUR zu mindern.
Hinweis: Die Sichtweise des Finanzamts führte dazu, dass auf das ganze Jahr gesehen nur ein Freibetrag von 13.108 EUR (10.208 EUR + 2.900 EUR) in Abzug gebracht wurde.
Der verbliebene Gesellschafter ging gegen diese Berechnungsweise gerichtlich vor und erzielte nun einen Prozesserfolg: Der BFH urteilte, dass das Finanzamt zunächst einmal den Gewerbeertrag des gesamten Jahres zusammenrechnen und hiervon dann den vollen Freibetrag von 24.500 EUR abziehen müsse. Der sich so ergebende Gewerbesteuermessbetrag sei dann im Verhältnis der beiden (Einzel-)Gewerbeerträge auf den verbleibenden Gesellschafter als GbR-Gesamtrechtsnachfolger zum einen und als Einzelunternehmer zum anderen aufzuteilen.