DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG: WOHNMOBIL IST KEINE ZWEITWOHNUNG

Liegt zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Tätigkeitsort eine größere Entfernung, kann für Sie ein Umzug an den Tätigkeitsort in Betracht kommen. Ist dies nicht möglich, etwa weil sich der Lebensmittelpunkt Ihrer Familie am bisherigen Wohnort befindet, kann die Anmietung einer Zweitwohnung in Frage kommen. Die hierfür entstehenden Kosten können Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Streitfall kam die Frage auf, welche Anforderungen an eine Zweitwohnung zu stellen sind und ob auch ein Wohnmobil diese erfüllen kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste dies entscheiden.

Die Kläger waren verheiratet und wurden für das Jahr 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger nahm im September 2022 eine neues Beschäftigungsverhältnis auf. In seiner Einkommensteuererklärung 2022 machte er Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend. Als Unterkunft am Beschäftigungsort gab er ein Wohnmobil an, das er bereits im Januar 2022 angeschafft hatte. Das Wohnmobil stellte er nach seinem Vortrag werktags auf einem vom Arbeitgeber zugewiesenen Stellplatz auf dem Firmenparkplatz ab, wo ihm auch Strom und Wasser zur Verfügung standen.

Am Wochenende nutzte er das Wohnmobil regelmäßig für die Familienheimfahrten an seinen Lebensmittelpunkt. Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an. Als Begründung gab es an, ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes, weil es keine dauerhafte selbständige Unterkunft sei.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar sei ein Wohnmobil grundsätzlich als Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte geeignet. Im konkreten Fall lag nach Ansicht des Gerichts jedoch keine doppelte Haushaltsführung vor, weil der Kläger das Wohnmobil regelmäßig für die wöchentlichen Familienheimfahrten nutzte und damit die erforderliche dauerhafte räumliche Trennung von Hauptwohnung und Zweitwohnung am Beschäftigungsort jeweils am Wochenende aufgehoben wurde. Eine „Zweitwohnung“, die dem Kläger am Beschäftigungsort jederzeit und auf eine gewisse Dauer angelegt ständig zur Verfügung stand, habe eben nicht vorgelegen.


Veröffentlicht am: 12. Mai 2026
Veröffentlicht in: Einkommensteuer