DIENSTFAHRRÄDER VON ARBEITNEHMERN: STEUERGÜNSTIGE REGELUNGEN SEIT 2019

Nutzen Arbeitnehmer (Elektro-)Fahrräder ihres Arbeitgebers privat, bleibt dieser Vorteil seit dem 01.01.2019 in vielen Fällen komplett (lohn-)steuerfrei. Der Steuergesetzgeber hat eine entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz geschaffen, die zunächst nur für drei Jahre gilt (vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021).

Hinweis: Sofern der Arbeitnehmer das Fahrrad für seinen Weg zur Arbeit und zurück nutzt, kann er weiterhin die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen (mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer). Diese Abzugsmöglichkeit bestand allerdings auch schon vor 2019.

Die Steuerbefreiung für die Privatnutzung greift bei Elektrofahrrädern nur dann, wenn sie Geschwindigkeiten von maximal 25 km/h erreichen. Zudem dürfen die Fahrräder dem Arbeitnehmer nur zur Nutzung überlassen werden, eine komplette Übereignung an diesen ist steuerlich nicht begünstigt.

Fährt das Elektrofahrrad schneller als 25 km/h, ist es verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen. Hier gelten also die Besteuerungsregeln für Dienstwagen. In diesem Fall können Arbeitnehmer bei der Besteuerung der Privatnutzung von neuen Steuerregeln zur Förderung der Elektromobilität profitieren: Statt pro Monat 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers, -importeurs oder -großhändlers (lohn-)versteuern zu müssen, brauchen sie für die Besteuerung nur die halbierte Bemessungsgrundlage (= die halbe unverbindliche Preisempfehlung) anzusetzen.

Hinweis: Voraussetzung für die Nutzung dieser Halbierungsregelung ist nach einem neuen Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlässt. Unerheblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.


Veröffentlicht am: 15. Juli 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer