BUSSGELDER: FÜHRT DIE ÜBERNAHME DURCH DEN ARBEITGEBER ZU ARBEITSLOHN?

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer müssen nur dann als Arbeitslohn versteuert werden, wenn sie Entlohnungscharakter haben. Sie müssen dafür gewährt werden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Dahingegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse zuwendet. In diesem Fall spricht man von einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung.

Hinweis: Eine solche Begleiterscheinung kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen, Teambildungsmaßnahmen oder Vorsorgeuntersuchungen des Arbeitnehmers übernimmt.

Verstoßen angestellte Fahrer einer Spedition gegen Lenk- und Ruhezeiten, müssen vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2013 als Arbeitslohn lohnversteuert werden. Nach Ansicht der Bundesrichter können Weisungen des Arbeitgebers, die gegen die Rechtsordnung verstoßen und mit Bußgeldern belegt sind, keine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung sein.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) weist nun darauf hin, dass das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in einem Urteil aus 2016 eine andere Rechtsauffassung vertritt. Nach dieser Entscheidung liegt kein Arbeitslohn vor, wenn ein Paketzustelldienst die Verwarnungsgelder übernimmt, die gegen seine angestellten Paketzusteller wegen Falschparkens verhängt worden sind. Das FG sieht in der Übernahme der Verwarnungsgelder keine Entlohnung, sondern eine Zuwendung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Die OFD merkt an, dass gegen diese Entscheidung ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist. Einspruchsverfahren, die sich auf dieses Verfahren stützen, werden von den Finanzämtern derzeit ruhend gestellt (sog. Zwangsruhen), so dass der Fall bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung zunächst offengehalten werden kann. Nach der OFD-Verfügung können Einspruchsführer jedoch keine Aussetzung der Vollziehung erhalten, so dass die strittige Steuer erst einmal gezahlt werden muss.


Veröffentlicht am: 14. November 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer