BMF PASST UMSATZSTEUER-ANWENDUNGSERLASS AN: UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON EINZWECK- UND MEHRZWECKGUTSCHEINEN
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 02.11.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Mit der sogenannten Gutschein-Richtlinie, die am 27.06.2016 vom Europäischen Rat verabschiedet wurde, sind spezielle Vorschriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen in die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie eingefügt worden. Die Gutschein-Richtlinie wurde mit Wirkung vom 01.01.2019 in nationales Recht umgesetzt. Mit diesen neuen Regelungen soll zukünftig eine einheitliche steuerliche Behandlung von im Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen sichergestellt werden. Die Richtlinie soll insbesondere Wettbewerbsverzerrungen sowie eine Doppel- bzw. Nichtbesteuerung vermeiden.
In seinem aktuellen Schreiben äußerst sich das BMF insbesondere zur Definition und Abgrenzung von Gutscheinen. Ferner gibt das BMF zahlreiche Erläuterungen und Beispiele zu Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt worden sind. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ab dem 01.01.2019 und vor dem 02.02.2021 ausgestellte Gutscheine von den Beteiligten nicht diesen Vorschriften gemäß behandelt worden sind.