BLOCKHEIZKRAFTWERK: WÄRMELIEFERUNG AUS EINER BIOGASANLAGE ALS UNENTGELTLICHE ZUWENDUNG
Liefert ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, ist die Wärmelieferung als eine Zuwendung im umsatzsteuerlichen Sinne einzustufen. Das hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) entschieden.
Die Klägerin, eine GmbH, errichtete und betreibt seit dem Jahr 2012 eine Biogasanlage mit angeschlossenem Blockheizkraftwerk (BHKW). In der Anlage wird durch Vergärung von Biomasse aus der eigenen Agrargesellschaft Biogas erzeugt, das anschließend im BHKW in elektrische Energie und Wärme umgewandelt wird. Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerpflichtige Behandlung der Nutzung von Abwärme aus dem Betrieb des BHKW für das unentgeltliche Trocknen von Holzhackschnitzeln für einen Dritten.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 vertrat der Prüfer die Auffassung, die unentgeltliche Wärmeabgabe für die Trocknung unterliege der Umsatzsteuer. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte die GmbH.
Das FG stellte klar, dass es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung handelt, wenn ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt liefert, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt. Einer Lieferung gegen Entgelt wird jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert für Zwecke des Unternehmens, gleichgestellt. Auf eine Entnahme für Zwecke außerhalb des Unternehmens kommt es hierfür nicht an.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Wenn der Unternehmer die Abwärme der Biogasanlage nutzt, um in eigenen Trocknungscontainern Holzhackschnitzel eines Dritten unentgeltlich zu trocknen, liegt jedoch weder eine Zuwendung noch dem Grunde nach eine sonstige Leistung vor.
Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen ist nicht steuerbar, so die Richter. Den unternehmerischen Grund sahen sie darin, dass die Betreiberin der Biogasanlage durch die unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel einen höheren KWK-Bonus erlangen konnte.
Hinweis: Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt.