BETRIEBSPRÜFUNG: BETRIEBSGRÖSSENKLASSEN SIND AUF DIE GESAMTE GESELLSCHAFT ZU BEZIEHEN

Unternehmen, die der Außenprüfung unterliegen, werden vom Finanzamt abhängig von Umsatzhöhe und Gewinn in bestimmte Größenklassen eingestuft. Die Betriebsprüfungsordnung unterscheidet zwischen Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben. Welche Umsatz- und Gewinnschwellen für die Einordnung maßgeblich sind, wird vom Bundesfinanzministerium alljährlich in einem Verwaltungsschreiben festgelegt.

Hinweis: Ist ein Betrieb als Großbetrieb eingestuft, soll der Prüfungszeitraum direkt an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Man spricht hier von lückenlosen Anschlussprüfungen.

Eine freiberufliche Rechtsanwaltssozietät (Großbetrieb) hat nun an den Bundesfinanzhof (BFH) die Frage herangetragen, ob die Umsatz- und Gewinnschwellen der Betriebsgrößenklassen bei freiberuflichen Gesellschaften gesellschafts- oder gesellschafterbezogen anzuwenden sind. Letzteres hätte zur Folge, dass die Gesellschaft weitaus kleiner erscheinen würde und dann nicht als Großbetrieb eingestuft werden könnte.

Der BFH verwarf diese Frage als nicht klärungsbedürftig, da sie sich aus der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lasse. Er erklärte, dass die Finanzämter die Größenmerkmale auf die gesamte Gesellschaft beziehen dürfen. Weiter verwies das Gericht darauf, dass Außenprüfungen bei sämtlichen Freiberuflern uneingeschränkt zulässig sind und die Finanzämter dabei lediglich die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots beachten müssen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung haben Steuerzahler keinen Anspruch darauf, von einer Außenprüfung verschont zu bleiben. Zudem ist es verfassungsmäßig nicht zu beanstanden, dass aus der Einteilung in Größenklassen eine unterschiedliche Prüfungshäufigkeit resultiert.


Veröffentlicht am: 13. Mai 2019
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten