BETRIEBLICHE GESUNDHEITSFÖRDERUNG: INS FITNESSSTUDIO MIT STEUERFREIEN ARBEITGEBERZUSCHÜSSEN

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten als attraktiven Benefit steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung von bis zu 600 EUR pro Jahr zuwenden. Das Finanzamt begünstigt diese Zuschüsse aber nur, wenn sie zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann hierzu selbst Vertragspartner des Fitnessstudios werden, so dass seine Belegschaft dort eine Auswahl von begünstigten Gesundheitskursen absolvieren kann. Kursangebote wie Yoga, Pilates, Stretching, Tai-Chi, Qigong oder Rückentraining sind über den 600-EUR-Freibetrag begünstigt, ein reines Gerätetraining aber nicht.

Alternativ können sich Arbeitnehmer im Nachhinein auch die Kosten für den Besuch von zertifizierten Kursen in anderen Studios steuer- und sozialabgabenfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen, sofern die Krankenkasse ihnen keinen Zuschuss zahlt. Als Nachweis dient eine Teilnahmebescheinigung über den Kurs bei einem zertifizierten Anbieter (Beleg für die Lohnabrechnung).

Darüber hinaus besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, die steuer- und sozialabgabenfreie Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR pro Monat zu nutzen und den Fitnessstudio-Mitgliedsbeitrag des einzelnen Arbeitnehmers bis zu dieser Höhe zu bezuschussen (zusätzlich zum regulären Gehalt). In diesem Fall ist es unerheblich, ob vom Arbeitnehmer nur förderfähige Kurse besucht werden oder ein freies Training an Geräten absolviert wird. Die Sachbezugsfreigrenze lässt sich beispielsweise nutzen, indem Arbeitgeber ihren Mitarbeitern monatliche Gutscheine bis 50 EUR aushändigen, die in einem bestimmten Fitnessstudio eingelöst werden können. Alternativ kann der Arbeitgeber den monatlichen Sockelbetrag von 50 EUR auch direkt an ein ausgewähltes Fitnessstudio zahlen, in dem die Beschäftigten dann trainieren können. Vergünstigte Mitgliedsbeiträge lassen sich häufig aushandeln, wenn Arbeitgeber mit einem Fitnessstudio einen Firmen-Fitnessvertrag aushandeln. Liegt der Monatsbeitrag dann immer noch über der 50-EUR-Freigrenze, muss lediglich der übersteigende Teil vom Mitarbeiter selbst gezahlt werden.

Hinweis: Der 600-EUR-Freibetrag und die monatliche 50-EUR-Freigrenze können miteinander kombiniert werden, so dass pro Jahr ein steuerfreier Bonus von bis zu 1.200 EUR möglich ist.


Veröffentlicht am: 12. Juni 2023
Veröffentlicht in: Einkommensteuer