BETRIEB VON SPIELHALLEN: SACHGERECHTER AUFTEILUNGSMASSSTAB BEIM VORSTEUERABZUG

Das Finanzgericht Münster (FG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, nach welchem Maßstab (Flächen- oder Umsatzschlüssel) Vorsteuerbeträge aus laufenden Kosten einer Spielhalle aufzuteilen sind.

Im Urteilsfall ging es um eine Kommanditgesellschaft (KG), die in gemieteten Räumen Spielhallen betrieb. Diese waren jeweils mit Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten bestückt. Im Rahmen einer Außenprüfung kürzte der Prüfer die Vorsteuerbeträge, die direkt den steuerfreien Umsätzen mit Geldspielgeräten zuzuordnen waren. Vorsteuerbeträge, die den steuerpflichtigen Umsätzen aus Unterhaltungsspielgeräten zurechenbar waren, erkannte er als in voller Höhe abzugsfähig an. Für nicht direkt zuordenbare Vorsteuerbeträge hielt der Prüfer die Anwendung des Umsatzschlüssels von 30 % für steuerpflichtige Umsätze und 70 % für steuerfreie Umsätze für sachgerecht.

Die KG begehrte jedoch die Anwendung des Flächenschlüssels. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel geboten sei, da dieser im Vergleich zum Flächenschlüssel als der sachgerechtere, da präzisere Aufteilungsschlüssel anzusehen sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Aufteilungsverfahren dann als sachgerecht anzuerkennen, das objektiv nachprüfbar nach einheitlicher Methode die beiden Nutzungsteile eines gemischt verwendeten Gegenstands den damit steuerfrei bzw. steuerpflichtig ausgeführten Umsätzen zurechnet.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist beim BFH anhängig. Dieser wird nun entscheiden, in welchen Fällen ein Umsatz- bzw. Flächenschlüssel als der sachgerechtere Aufteilungsmaßstab anzusehen ist.


Veröffentlicht am: 15. Juli 2019
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer