BESCHEINIGUNG IN BEARBEITUNGS- UND VERARBEITUNGSFÄLLEN: NEUES VORDRUCKMUSTER FÜR AUSFUHRLIEFERUNGEN

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Vordruckmuster zur Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen veröffentlicht. Das bisherige Vordruckmuster aus dem Jahr 2000 wird durch das neue ersetzt.

Zum Hintergrund: Hat ein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, so hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der zusätzlich folgende Angaben enthalten muss:

  • den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, der an den Beauftragten übergeben oder versendet wurde,
  • den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten,
  • die Bezeichnung des Auftrags sowie die Bezeichnung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom Beauftragten vorgenommen wurde.

Der Beauftragte kann zu diesem Zweck den Beleg mit einem die zusätzlichen Angaben enthaltenden Übertragungsvermerk versehen oder die zusätzlichen Angaben auf einem gesonderten Beleg machen. Er kann auch aufgrund der bei ihm vorhandenen Geschäftsunterlagen (z.B. Versendungsbeleg, Ausfuhrbescheinigung des beauftragten Spediteurs oder Bestätigung der den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle) dem Unternehmer eine kombinierte Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster ausstellen.

Hinweis: Das aktuelle Vordruckmuster „Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen“ finden Sie auf der Homepage des BMF: http://www.bundesfinanzministerium.de


Veröffentlicht am: 13. März 2023
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer