BERATENDER BETRIEBSWIRT: ERFOLG ALS GESCHÄFTSFÜHRER IST KEINE HINREICHENDE QUALIFIKATION
Die Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts gilt im Steuerrecht als freiberuflich – die Berufsgruppe gehört zu den sogenannten Katalogberufen. Wie aber wird man beratender Betriebswirt? Notwendig ist dafür in der Regel ein abgeschlossenes Studium der Betriebs- oder Volkswirtschaftslehre. Da dieses Kriterium jedoch nicht immer der Realität gerecht wird – immerhin kann man sich Wissen auch autodidaktisch aneignen -, sind auch Ausnahmen zugelassen. Genau solch eine Ausnahme wollte ein Geschäftsführer mehrerer GmbHs für sich reklamieren, der für seine selbständige Beratungstätigkeit Honorare erhielt, die er als freiberufliche Einkünfte deklarierte.
Einen Studienabschluss konnte der Geschäftsführer zwar nicht vorweisen. Allerdings hatte er in seiner jahrzehntelangen beruflichen Karriere schon diverse Existenzgründungen im In- und Ausland erfolgreich durchgeführt und verfügte daher seiner Meinung nach auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre über umfangreiche Fachkenntnisse. Doch das Finanzamt lehnte sein Ansinnen ab. Erfolg im unternehmerischen Bereich sei nicht mit dem Wissensstand eines Betriebswirtes gleichzusetzen. Es setzte daher Gewerbesteuer fest (Freiberufler müssen keine Gewerbesteuer zahlen).
Auch die Richter am Finanzgericht Düsseldorf beurteilten den Sachverhalt ähnlich. Um als beratender Betriebswirt anerkannt zu werden, hätte der Geschäftsführer zwar eine offizielle Bestätigung durch einen Wissenstest oder Ähnliches beibringen können. Genützt hätte ihm das in diesem Streitfall dennoch nicht. Denn seine Tätigkeit bestand nach Ansicht der Richter gar nicht in der Beratung, sondern in der Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen. Damit hatte er das Berufsfeld eines beratenden Betriebswirts ohnehin verlassen.