BAUTRÄGERFÄLLE: BMF SCHAFFT RECHTSSICHERHEIT

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.01.2019 ein Schreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen veröffentlicht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im September 2018 zur Erstattung der Umsatzsteuer durch die Finanzverwaltung in Bauträgerfällen Stellung genommen. Ist ein Bauträger rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung nach Auffassung des BFH ohne Einschränkung geltend machen.

Entgegen der Finanzverwaltung kommt es nicht darauf an, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.

Das bisherige BMF-Schreiben, das der BFH-Rechtsprechung diesbezüglich entgegensteht, wird daher durch das aktuelle BMF-Schreiben abgelöst und entsprechend angepasst.

Hinweis: Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.


Veröffentlicht am: 13. Mai 2019
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer