BASISBEITRÄGE ZUR KRANKENVERSICHERUNG: BEI „PARALLELVERSICHERUNG“ SIND NUR GESETZLICHE VERSICHERUNGSBEITRÄGE UNBEGRENZT ABZIEHBAR
Seit 2010 können privat und gesetzlich Versicherte ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe einer sogenannten Basisvorsorge unbegrenzt als Sonderausgaben abziehen. Es werden somit alle Beiträge steuerlich berücksichtigt, die das Versorgungsniveau einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung absichern.
In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bekräftigt, dass dieser unbegrenzte Abzug nur für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt, wenn eine gesetzlich pflichtversicherte Person zusätzlich noch Beiträge zu einer privaten Basiskranken- und Pflegeversicherung zahlt.
Im Entscheidungsfall war der Kläger anfangs privat kranken- und pflegeversichert. Nachdem er 2012 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, ließ er mehr als ein Jahr verstreichen, bis er seiner privaten Versicherung mitteilte, dass er zwischenzeitlich in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung eingetreten war. Daher fielen die privaten Versicherungsbeiträge auch nach Aufnahme des neuen Beschäftigungsverhältnisses zunächst weiter an.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2013 ließ das Finanzamt nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zum unbeschränkten Sonderausgabenabzug zu. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ließ es mit dem Argument unberücksichtigt, dass sie angesichts des gesetzlichen Versicherungsschutzes nicht erforderlich gewesen seien.
Der BFH folgte dieser Argumentation und erklärte, dass das entscheidende Kriterium für den unbeschränkten Abzug die Erforderlichkeit für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus sei. Im Falle einer „Parallelversicherung“ wie im Urteilsfall seien nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich, weil nur diese auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhten, der sich der Steuerpflichtige nicht entziehen könne.