AUSZAHLUNGSBESCHRÄNKUNG: AUSWIRKUNG AUF DIE HINZURECHNUNG DES KINDERGELDANSPRUCHS
Haben Sie Kinder? Wenn ja, dann haben Sie wahrscheinlich auch Kindergeld beantragt. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung wird allerdings überprüft, ob der Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag unter Anrechnung des gezahlten Kindergeldes günstiger für Sie ist. Was gilt aber, wenn kein Kindergeld beantragt oder der Anspruch auf Kindergeld abgelehnt wurde? Wird der Antrag dann auch gegengerechnet? Oder gibt es da Unterschiede? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste in einem Fall urteilen, in dem das Kindergeld nicht für das gesamte Jahr gezahlt wurde, weil es zu spät beantragt wurde.
Die Kläger sind Eltern eines 1995 geborenen Kindes. Am 23.05.2018 beantragten sie erstmals Kindergeld mit Rückwirkung mindestens ab Januar 2017. Die Familienkasse lehnte dies ab, da Kindergeld rückwirkend nur für längstens sechs Monate beantragt werden kann. Sie setzte daher das Kindergeld erst ab November 2017 fest. In der Einkommensteuererklärung 2017 beantragten die Kläger die Zusammenveranlagung und den Abzug des Kinderfreibetrags für 2017 in voller Höhe unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es zog den Kinderfreibetrag in voller Höhe ab und rechnete Kindergeld für die gesamten zwölf Monate hinzu. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es als unbegründet zurück.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2017 war dahin gehend rechtswidrig, dass auch nicht an die Kläger ausgezahltes Kindergeld berücksichtigt wurde. Das ausgezahlte Kindergeld erhöht die tarifliche Einkommensteuer, wenn der Abzug der Freibeträge günstiger ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Kindergeld auch tatsächlich gezahlt wurde. Das Finanzamt ist nicht an die rechtliche Einschätzung der Familienkasse gebunden. Es ist allerdings noch nicht einheitlich geklärt, inwieweit sich die Begrenzung einer rückwirkenden Zahlung auf die letzten sechs Monate auf den Kindergeldanspruch und damit auch auf die Hinzurechnung auswirkt. Nach Ansicht des Gerichts ist ein bestehender Kindergeldanspruch, der wie hier innerhalb der Festsetzungsfrist geltend gemacht wurde, aber teilweise von der Ausschlussfrist erfasst wird, daher mit 0 EUR bei der Günstigerprüfung und auch bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Unter der Voraussetzung natürlich, dass tatsächlich nichts ausgezahlt wurde.
Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt.