AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG: KOSTEN FÜR BIBERSCHÄDEN SIND NICHT ABZIEHBAR

Sanierungs- und Instandsetzungenskosten können nur als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn sie zwangsläufig und außergewöhnlich sind. Ein Kostenabzug ist daher meist nur möglich, wenn durch die Baumaßnahme konkrete Gesundheitsgefahren abgewendet werden wie beispielsweise bei einer Haussanierung infolge einer Asbestbelastung oder eines Befalls mit einem holzzerstörenden Pilz (Echter Hausschwamm).

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Kosten für die Beseitigung von durch einen Biber verursachten Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Im zugrundeliegenden Fall bewohnte das Klägerehepaar ein Einfamilienhaus, dessen Garten direkt an einen natürlichen Teich grenzte, in dem sich Biber angesiedelt hatten. Durch die Aktivitäten der Biber senkte sich ein Teil der Rasenfläche und der Terrasse des Grundstücks ab. Die Eheleute standen den tierischen „Bauaktivitäten“ unter der Grasnarbe relativ machtlos gegenüber, da Biber unter strengem Naturschutz stehen und daher weder bejagt noch vergrämt werden dürfen. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Eheleute schließlich eine „Bibersperre“ (einen mit Geröll verfüllten Graben) errichten. Die Kosten für die Bibersperre und für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 EUR machten die Eheleute als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der BFH lehnte eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung jedoch ab und entschied, dass Wildtierschäden und Schutzmaßnahmen zu deren Vermeidung nicht unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen wie Bränden oder Hochwasser vergleichbar seien.

Hinweis: Mit einem Wildtierschaden zusammenhängende Aufwendungen dürfen selbst dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn mit den Maßnahmen konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (z.B. Einfamilienhaus) ausgehende Gesundheitsgefahren beseitigt werden.

Das Gericht verwies darauf, dass es nicht Sache des Steuerrechts sei, für einen Ausgleich von Wildtierschäden bzw. Präventionsmaßnahmen zu sorgen. Vielmehr komme dem Naturschutzrecht die Aufgabe zu, in diesen Fällen für einen Schadensausgleich bzw. Präventionsschutz zu sorgen (z.B. durch die Einrichtung entsprechender Fonds).


Veröffentlicht am: 15. Februar 2021
Veröffentlicht in: Einkommensteuer