44-EUR-FREIGRENZE: EINJAHRESFIRMENFITNESSPROGRAMM KANN ALS „GESTÜCKELTER“ MONATSVORTEIL STEUERFREI BLEIBEN

Dürfen Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Einjahresfirmenfitnessprogramm teilnehmen, kann dieser Vorteil unter die monatliche 44-EUR-Freigrenze gefasst werden und daher steuerfrei bleiben. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Hinweis: Vorteile, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zuwendet, dürfen bis zu einer Höhe von monatlich 44 EUR lohnsteuerfrei bleiben, wenn die Zuwendung steuerlich als Sachlohn (und nicht als Barlohn) eingeordnet werden kann.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ermöglicht, im Rahmen eines Einjahresfirmenfitnessprogramms in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu hatte er jeweils einjährige Trainingslizenzen erworben, für die monatlich jeweils 42,25 EUR zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von zunächst 16 EUR, dann 20 EUR pro Monat.

Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, weil er der Ansicht war, dass die Vorteile unter die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass den Arbeitnehmern der Vorteil aus dem Einjahrestraining mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises in einer Summe zugeflossen und die 44-EUR-Freigrenze daher überschritten sei. Es unterwarf die Kosten für die Jahreslizenzen (abzüglich der geleisteten Eigenanteile der Arbeitnehmer) daher dem Pauschsteuersatz von 30 %.

Der BFH urteilte jedoch, dass der geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen war. Der Arbeitgeber hatte sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch die Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt.

Hinweis: Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile war hier die 44-EUR-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern war.


Veröffentlicht am: 15. Februar 2021
Veröffentlicht in: Einkommensteuer