AUSLÄNDISCHE EINKÜNFTE: STEUERPFLICHT FÜR RENTE AUS FRANKREICH?

Wenn man in dem einen Land wohnt und aus einem anderen Land Einkünfte erzielt, kann es passieren, dass beide Länder die Einkünfte besteuern wollen. Um einen solchen „Streit“ zu verhindern, hat Deutschland mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, in denen geregelt ist, welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht. Trotzdem kann es dazu kommen, dass beide Länder Steuern erheben wollen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Kläger haben einen Wohnsitz in Deutschland. Die Klägerin ist französische Staatsangehörige. Sie erhielt als pensionierte Lehrerin seit 1984 Zahlungen aus der französischen Rentenkasse. Das Finanzamt behandelte diese Zahlungen im Jahr 2017 – anders als in den Vorjahren – als in Deutschland steuerpflichtige sonstige Einkünfte mit einem zu versteuernden Ertragsanteil von 50 %. Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und beantragten eine Berücksichtigung der Zahlungen – wie in den Vorjahren – unter Progressionsvorbehalt (d.h. die Zahlungen selbst sind steuerfrei, sie werden aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt). Das Finanzamt gab dem Einspruch zwar statt, berücksichtigte die Zahlungen aber in voller Höhe unter Progressionsvorbehalt, da sie nach seiner Ansicht mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen vergleichbar waren. Die Kläger hingegen waren der Ansicht, dass die Zahlungen nur mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen seien.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Für die Bezüge aus der früheren Tätigkeit als Lehrerin hat Frankreich das Besteuerungsrecht. Nach dem DBA können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes oder dieser Gebietskörperschaft an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden. Es greift das sogenannte Kassenstaatsprinzip. Da die Bezüge der Klägerin in Frankreich besteuert werden, kommt keine Rückfallklausel zur Anwendung. In Deutschland sind die Einkünfte nur in Höhe des Ertragsanteils unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.


Veröffentlicht am: 13. August 2021
Veröffentlicht in: Einkommensteuer