AUSFUHRLIEFERUNGEN IM NICHTKOMMERZIELLEN REISEVERKEHR: UMSATZSTEUERBEFREIUNG
Mit Schreiben vom 10.01.2020 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Stellung genommen. Das BMF äußert sich darin insbesondere zur neuen Wertgrenze dieser Lieferungen und gibt in einem weiteren Schreiben ein neues Merkblatt heraus.
Durch das Jahressteuergesetz 2019 ist eine Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr eingeführt worden. Danach werden diese Lieferungen erst ab einem Gesamtbetrag (einschließlich Umsatzsteuer) von 50 EUR als umsatzsteuerfrei behandelt. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung des leistenden Unternehmers an den Abnehmer. Der tatsächliche Ausfuhrvorgang des Abnehmers ist nicht ausschlaggebend.
Die Einführung der Wertgrenze machte eine Änderung im Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und im entsprechenden Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausführungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ notwendig. Das BMF hat daher in einem weiteren Schreiben dieses Merkblatt und die Vordruckmuster mit Stand Januar 2020 neu herausgegeben. Die nach dem bisherigen Muster hergestellten Vordrucke können jedoch aufgebraucht werden.
Hinweis: Es wird nicht beanstandet, wenn der liefernde Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, die er zwischen dem 01.01.2020 und der Veröffentlichung des BMF-Schreibens erbracht hat, die Regelungen zur Wertgrenze nicht entsprechend den Vorgaben dieses BMF-Schreibens angewandt hat.