ANTEILSVERÄUSSERUNG: ABLÖSEZAHLUNG FÜR BESSERUNGSSCHEINE GEHÖRT ZUM VERÄUSSERUNGSPREIS
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.
Hinweis: Als Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten der Beteiligung anzusetzen. Es gilt aber das Teileinkünfteverfahren, so dass für steuerliche Zwecke nur 60 % der Wertansätze geltend gemacht werden können.
Wann erhaltene Ablösezahlungen für Besserungsscheine zum Veräußerungspreis zählen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem ein Beteiligter im Jahr 1998 sämtliche Geschäftsanteile an einer GmbH zu einem Kaufpreis von 1 DM erworben hatte. Die Verkäuferin hatte der GmbH früher Darlehen gewährt und hierfür Erlassverträge gegen Besserungsscheine vereinbart. Mit dem Kauf der Anteile hatte der Neueigentümer auch die Rechte aus diesen Besserungsscheinen erworben.
Zehn Jahre nach dem Einstieg in das Unternehmen verkaufte er sämtliche Anteile zu einem Preis von 3,24 Mio. EUR. Der Kaufvertrag sah vor, dass der Erwerber die GmbH so auskömmlich mit Kapital ausstatten muss, dass diese die Besserungsscheine durch eine Zahlung von 2,16 Mio. EUR an den bisherigen Anteilseigner abdecken kann. Insgesamt erhielt der bisherige Anteilseigner also 5,4 Mio. EUR ausgezahlt.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass neben dem vereinbarten Kaufpreis auch die Ablösezahlung von 2,16 Mio. EUR zum Veräußerungspreis zählt und somit den Veräußerungsgewinn erhöht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab dem Finanzamt recht und wurde darin nun im Revisionsverfahren bestätigt. Der BFH verwies darauf, dass zum Veräußerungspreis alles zählt, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhält. Sofern einer Ablösezahlung im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist sie ein (unselbständiger) Teil des Veräußerungspreises. Hiervon ist bei Ablösezahlungen für Besserungsscheine auszugehen, wenn
- bei der Kapitalgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung kein Besserungsfall gemäß der Besserungsabrede eingetreten ist und
- die Ablösezahlung nur dazu diente, dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten aus den erworbenen Geschäftsanteilen auf Dauer lastenfrei zu übertragen.
Gemessen an diesen Grundsätzen wurde die Ablösezahlung im Urteilsfall zu Recht zum Veräußerungspreis gezählt, weil der Besserungsfall nicht eingetreten war und die Ablösezahlung zudem dazu diente, der Käuferin die ungeschmälerten Ertragsmöglichkeiten aus den Anteilen zu übertragen.