ABZUG VON INVESTITIONSABZUGSBETRÄGEN: GEWINNGRENZE VON 200.000 EUR BEZIEHT SICH AUF DEN STEUERLICHEN GEWINN

Betriebe können für die künftige Anschaffung von Anlagegütern gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge bilden, was ihre Liquidität erheblich verbessert, da sie die gewinnmindernden Auswirkungen einer Investition durch vorgezogene Abschreibung vorverlagern können. Die Steuerersparnis tritt damit bereits vor Anschaffung ein.

Da der Steuergesetzgeber mit den Abzugsbeträgen nur kleine und mittlere Betriebe fördern will, hat er für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen eine Gewinngrenze von 200.000 EUR (für das Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung) eingezogen. Betriebe mit höheren Gewinnen dürfen also keine Investitionsabzugsbeträge bilden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass bei der Gewinngrenze der steuerliche Gewinn maßgebend ist, so dass auch außerbilanzielle Gewinnkorrekturen berücksichtigt werden müssen.

Geklagt hatte ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb, der einen Jahresüberschuss von 189.821 EUR erwirtschaftet hatte. Der Betrieb hatte eine Gewerbesteuer von 25.722 EUR gezahlt, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf und somit außerbilanziell wieder hinzuzurechnen war, so dass sich ein steuerlicher Gewinn von 215.543 EUR ergab. Vor dem BFH wollte der Betrieb erreichen, dass sein Jahresüberschuss von 189.821 EUR zugrunde gelegt wird, so dass er einen Investitionsabzugsbetrag bilden darf – jedoch ohne Erfolg.

Der BFH stellte bei der Prüfung der Gewinngrenze auf den höheren steuerlichen Gewinn ab und erklärte, dass nur eine solche Anknüpfung einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für Betriebe aller Einkunftsarten sicherstelle. Würde man nicht an den steuerlichen Gewinn anknüpfen, würden gewerbesteuerpflichtige Betriebe gegenüber anderen Betrieben mit im Übrigen gleichen Wirtschaftsdaten eine Sonderbehandlung erfahren.


Veröffentlicht am: 12. Mai 2026
Veröffentlicht in: Einkommensteuer