ABSICHERUNG EINER VERSORGUNGSZUSAGE: BETRAG ZUR RÜCKDECKUNG IST IM ZAHLUNGSJAHR KOMPLETT ABSETZBAR

Wenn Unternehmer ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, lassen sich Betriebsausgaben in der Regel in dem Kalenderjahr abziehen, in dem sie geleistet werden (z.B. durch Überweisung oder Hingabe von Bargeld).

Dieses sogenannte Abflussprinzip wird allerdings bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wertpapiere des Umlaufvermögens (sowie vergleichbare nichtverbriefte Forderungen und Rechte) durchbrochen: Für diese (und weitere) Kosten bestimmt das Einkommensteuergesetz, dass sie erst absetzbar sind, wenn die Wirtschaftsgüter wieder veräußert (oder entnommen) werden.

Der Buchwert des Wirtschaftsguts lässt sich steuerlich erst in Abzug bringen, wenn der Veräußerungsgewinn zufließt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Einmalzahlung zum Erwerb einer Rückdeckungsforderung im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann und hinsichtlich des sogenannten Sparanteils nicht unter die Sonderregelung des aufgeschobenen Betriebsausgabenabzugs fällt.

Geklagt hatte ein selbständiger Zahnarzt, der seiner in der Praxis tätigen Ehefrau eine Versorgungszusage über eine lebenslange Altersrente erteilt hatte. Zur Absicherung dieser Zusage schloss er eine Rückdeckungsversicherung (aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht) ab und zahlte hierfür im Jahr 2007 einen einmaligen Versicherungsbeitrag, der sich aus einem Sparanteil von 45.300 EUR und einem Risikoanteil von 3.400 EUR zusammensetzte. Das Finanzgericht erkannte nur den Risikoanteil als sofort abziehbare Betriebsausgabe an.

Vor dem BFH konnte der Zahnarzt jedoch den sofortigen Abzug des kompletten Betrags von 48.700 EUR durchsetzen. Das Gericht urteilte, dass die Regeln zum aufgeschobenen Betriebsausgabenabzug vorliegend nicht greifen, weil der Rückdeckungsanspruch nicht zum (nichtabnutzbaren) Anlagevermögen zählt, sondern nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Forderung gegen den Versicherer ist, die zum Umlaufvermögen gehört. Mit dem Erwerb des Anspruchs hatte der Zahnarzt zudem auch keine Wertpapiere oder vergleichbaren nichtverbrieften Forderungen und Rechte erworben.


Veröffentlicht am: 13. Juni 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer