ABGELTUNGSTEUERSYSTEM: WIE DER FORDERUNGSVERZICHT EINES GESELLSCHAFTERS ZU BERÜCKSICHTIGEN IST

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft im System der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann.

Im Urteilsfall war der Kläger zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligt. Er hatte Forderungen gegen die GmbH im Nennwert von 801.768 EUR für einen Kaufpreis von 364.154 EUR erworben und gegenüber der GmbH auf einen Teilbetrag seiner Darlehensforderung von 275.000 EUR verzichtet. Im Hinblick auf einen teilentgeltlichen Erwerb (zu 43,5 %) ging er davon aus, dass er einen Veräußerungsverlust von 119.625 EUR erlitten hatte (43,5 % von 275.000 EUR). Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.

Der BFH entschied jedoch, dass der Verzicht des Gesellschafters auf den nichtwerthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft einer Abtretung gleichsteht und nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall führt. Es lag somit auch keine Einlage vor. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehensforderung führe nur insoweit zu einer Einlage, als der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichte. Die Einlage setze dabei voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nichtwerthaltigen Teils der Forderung übersteige. Stünden dem (durch die Einlage bewirkten) Zufluss Anschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber, falle somit kein Gewinn an.

Gleichwohl erwies sich die Klageabweisung durch das FG als zutreffend. Denn steuerliche Auswirkungen hätte der Forderungsverzicht nur gehabt, wenn der Kläger für den nichtwerthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hätte. Hieran fehlte es im Streitfall, denn der Kläger hatte die Forderung im Nennwert von 801.768 EUR zum Kaufpreis von 364.154 EUR erworben. Der Kaufpreis wurde bei wirtschaftlicher Betrachtung für den werthaltigen Teil der Forderung aufgewandt. Der Verzicht in Höhe von 275.000 EUR bezog sich also auf den nichtwerthaltigen Teil der Forderung, für den dem Kläger keine Anschaffungskosten entstanden waren. Seine Leistungsfähigkeit wurde durch den Verzicht auf den nichtwerthaltigen Teil der Forderung folglich nicht gemindert.

Hinweis: Mit diesem Urteil setzt der BFH seine Rechtsprechung fort, nach der seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerlich zu erfassen sind.


Veröffentlicht am: 14. Januar 2020
Veröffentlicht in: Einkommensteuer