ABGABEFRISTEN: WANN STEUERERKLÄRUNGEN FÜR 2019/2020 EINZUREICHEN SIND

Alle Jahre wieder sorgen die nahenden Abgabefristen für Einkommensteuererklärungen für Betriebsamkeit unter Steuerzahlern und Steuerberatern. Hier die aktuell geltenden Fristen im Überblick:

  • Steuererklärungen 2020: Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 von steuerlich nichtberatenen Steuerbürgern gilt eine Abgabefrist bis zum 02.08.2021. Wer seine Steuererklärung durch einen steuerlichen Berater anfertigen lässt, hat mit deren Abgabe bis zum 28.02.2022 Zeit.
  • Steuererklärungen 2019: Für Steuererklärungen des Jahres 2019, die von steuerlichen Beratern erstellt werden, wurde die ursprünglich geltende Abgabefrist (01.03.2021) aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate bis zum 31.08.2021 verlängert. Für steuerlich unberatene Steuerbürger wurde die Abgabefrist nicht verlängert, sie ist für diesen Personenkreis bereits am 31.07.2020 abgelaufen.

Hinweis: Die vorgenannten Fristen gelten nur für Steuerzahler, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (z.B. bei Steuerklassenkombination III/V oder bei Arbeitnehmern mit Nebeneinkünften von mehr als 410 EUR). Reichen Steuerzahler ihre Erklärung freiwillig ein (z.B. ledige Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitsverhältnis und ohne Nebeneinkünfte), haben sie für die Abgabe der Steuererklärung 2019 noch bis zum 31.12.2023 und für die Abgabe der Steuererklärung 2020 noch bis zum 31.12.2024 Zeit. Hier gilt also die vierjährige Festsetzungsfrist.


Veröffentlicht am: 12. April 2021
Veröffentlicht in: Einkommensteuer