WER FÜR DIE UMSATZSTEUER HAFTET: ZURECHNUNG BEI DELKREDEREPROVISIONEN
Das Finanzgericht Münster (FG) musste sich mit der umsatzsteuerlichen Einordnung von Rechnungen im Zusammenhang mit Delkredereprovisionen befassen. Die Frage lautete: Wer gilt eigentlich als Rechnungsaussteller, wenn ein Zentralregulierer im Namen und für Rechnung seiner Kunden handelt? Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Rechnungen dem Kunden zuzurechnen sind und ein unberechtigter Steuerausweis weitreichende Folgen haben kann.
Die Klägerin im Urteilsfall war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG und als Anschlusshaus Teil eines Systems, in dem die KG als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen verschiedenen Lieferanten und Anschlusshäusern organisierte. Die Anschlusshäuser bezogen ihre Waren direkt von den Lieferanten. Die KG übernahm dabei das Delkredererisiko, also das Risiko eines Zahlungsausfalls. Für diese Risikoübernahme zahlten die Lieferanten Delkredereprovisionen an die KG, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete.
Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über die Delkredereprovisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus und vermerkte ausdrücklich, dass diese „im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser“ erstellt wurden.
Das Finanzamt sah darin einen unberechtigten Steuerausweis und nahm die Klägerin als Anschlusshaus in Anspruch. Dagegen wandte diese ein, dass ihr der Steuerausweis nicht zugerechnet werden könne, auch habe keine Gefährdung des Steueraufkommens vorgelegen. Das FG folgte dem nicht, wies die Klage zurück und stellte auf den objektiven Erklärungsinhalt der Rechnungen ab: Würden sie explizit „im Namen und für Rechnung“ eines anderen ausgestellt, so sei aus Sicht eines objektiven Dritten dieser andere als leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller anzusehen. Ein entgegenstehender innerer Wille sei unbeachtlich.
Zudem bejahte das FG die Zurechnung der Rechnungen zur Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht: Die Klägerin hätte erkennen und unterbinden können, dass die KG Rechnungen in ihrem Namen ausstellt. Aufgrund der zentralen Rolle der KG hätte die Klägerin die Abrechnungen kontrollieren müssen – mit der Folge, dass sie die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet, da ein unberechtigter Steuerausweis vorlag. Das FG stellte außerdem klar, dass ein solcher Steuerausweis die Gefahr birgt, dass unzutreffenderweise Vorsteuer geltend gemacht wird. Die Steuerschuld bleibt bestehen, solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung erfolgt.
Hinweis: Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert der Rechnung. Bei zentralisierten Abrechnungsstrukturen ist sorgfältige Kontrolle erforderlich, da andernfalls eine Steuerschuld ausgelöst werden kann. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.