TEILFLÄCHENVERKAUF IM SOLARPARK: UNVERÄNDERTE EINSPEISETÄTIGKEIT FÜHRT IN DIE UMSATZSTEUERPFLICHT DER GESCHÄFTSVERÄUSSERUNG
Wer sein Unternehmen im Ganzen verkauft, muss auf diesen Vorgang keine Umsatzsteuer zahlen. Das Umsatzsteuergesetz nimmt eine nicht zu besteuernde Geschäftsveräußerung im Ganzen an, sofern der Erwerber die Unternehmenstätigkeit fortführen will. Im Gegenzug darf der Veräußerer seine von der Veräußerung erfasste wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung nicht unverändert fortsetzen.
Wann eine fortgesetzte Tätigkeit anzunehmen sein kann, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH): Vorliegend hatte die Betreiberin eines Solarparks zehn Einzelflächen ihres Areals samt aufstehender Solarmodule auf zehn verschiedene KGs übertragen, hierbei jedoch die Einspeiserechte für die Gesamtanlage zurückbehalten. Die Betreiberin blieb Vertragspartnerin des Stromabnehmers, um die hohen Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nicht aufzugeben. Die Erwerber-KGs erhielten von der Betreiberin im Innenverhältnis eine weiterberechnete Vergütung für den auf ihren Teilflächen produzierten Strom.
Der BFH entschied, dass der Teilflächenverkauf keine begünstigte Geschäftsveräußerung im Ganzen war, da die Betreiberin ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt der Einspeisetätigkeit weiter fortgeführt hatte. Zentraler wertbestimmender Faktor des Solarparkbetriebs war der Vergütungsanspruch für die Stromeinspeisung, der nach dem EEG jedoch nur dem Anlagenbetreiber zusteht. Dieser Anspruch, der die alten hohen Fördersätze beinhaltete, sollte der Betreiberin im Zuge der Übertragung unbedingt erhalten bleiben, da die Erwerber-KGs neue eigene Einspeiseverträge allenfalls zu ungünstigeren Konditionen hätten abschließen können.
Der Kern der wirtschaftlichen Tätigkeit bestand somit im nicht übertragenen Netzanschluss- und Einspeisevertrag, der aufgrund der alten Konditionen einen zentralen wirtschaftlichen Wert hatte. Durch den Zurückbehalt des Einspeiserechts war von einer Fortführung des Unternehmens bei der bisherigen Betreiberin auszugehen, was eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschloss.