MARGENBESTEUERUNG OHNE GEOGRAFISCHE GRENZEN: ANWENDUNG AUCH FÜR REISEVERANSTALTER AUS DRITTSTAATEN BESTÄTIGT

Kann auch ein Reiseveranstalter aus einem Drittstaat die Vorteile der Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen? Oder ist diese Regelung ausschließlich EU-Unternehmern vorbehalten? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) befasst und dabei eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen.

Im Besprechungsfall ging es um eine in einem Drittstaat ansässige Reiseveranstalterin ohne Niederlassung in der EU. Sie bot Reiseleistungen im eigenen Namen an und bezog dafür Reisevorleistungen, darunter auch solche mit Leistungsort in Deutschland. Ihre Kunden waren ebenfalls außerhalb der EU ansässig. Für langfristig geplante Reisen vereinnahmte die Klägerin in den Jahren 2022 bis 2024 Anzahlungen.

Während sie zunächst von der Anwendbarkeit der Margenbesteuerung nach § 25 UStG ausging, vertritt die Finanzverwaltung seit 2021 die Auffassung, dass diese Regelung für Unternehmer aus Drittstaaten ohne EU-Niederlassung nicht gilt. Nach Ablehnung durch das Finanzamt erhob die Reiseveranstalterin Klage, um § 25 UStG weiterhin anwenden zu dürfen.

Das FG gab ihr recht. Es entschied, dass die vereinnahmten Anzahlungen nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. § 25 UStG gelte auch für Reiseveranstalter aus Drittstaaten. Weder der Gesetzeswortlaut noch die zugrundeliegende Mehrwertsteuersystem-Richtlinie enthielten eine Beschränkung auf EU-Unternehmer.

Das Gericht stellte klar, dass die Vorschrift als umsatzbezogene Regelung ausgestaltet ist und nicht vom Sitz des Unternehmers abhängt. Das Ziel der Regelung – insbesondere die mit der Margenbesteuerung verfolgte Vereinfachung der Umsatzbesteuerung komplexer Reiseleistungen sowie die Gewährleistung einer fairen Verteilung des Steueraufkommens – wird nach Auffassung des Gerichts auch bei Anwendung durch Drittlandsunternehmen erreicht. Die Vorschrift trägt dazu bei, den Besteuerungsaufwand für Reiseveranstalter zu reduzieren und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Insbesondere entsteht keine steuerliche Lücke, da die für die Reise erbrachten Vorleistungen weiterhin im jeweiligen Verbrauchs- bzw. Leistungsland der Besteuerung unterliegen. Dadurch bleibt das System der Umsatzsteuer insgesamt konsistent und entspricht dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung wird damit ausdrücklich zurückgewiesen. Allerdings gilt diese weiterhin in der Verwaltungspraxis, flankiert von einer bereits mehrfach verlängerten Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2026.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen und auch eingelegt.


Veröffentlicht am: 12. Mai 2026
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer