IMMER WIEDER STREITIG: EVENTUELLE DOPPELBESTEUERUNG VON RENTEN

Zur Altersvorsorge zahlt man als Arbeitnehmer Beiträge in die Rentenversicherung ein, um im Ruhestand eine Rente zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Mit der Reform der Rentenbesteuerung in 2005 wurde das System umgestellt. Seitdem werden Renten – abhängig vom Eintrittsalter – schrittweise steuerpflichtig. Im Gegenzug können die gezahlten Beiträge in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Problematisch kann dies insbesondere für Steuerpflichtige sein, die schon vor 2005 Beiträge geleistet haben, die damals nicht steuerlich abziehbar waren. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob es bei Renteneintritt zu einer Doppelbesteuerung kommt. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob eine solche Doppelbesteuerung vorliegt.

Der Kläger bezog seit Mai 2017 eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (Einzahlung seit 1978) sowie Einnahmen aus einer Direktversicherung. Die Beiträge zu Letzterer waren direkt vom Arbeitgeber gezahlt worden. Hinsichtlich seiner Rente war der Kläger der Ansicht, die Besteuerung müsse begrenzt werden, wenn erkennbar sei, dass die Steuerbelastung bei Rentenauszahlung die früheren Steuerersparnisse übersteige.

Das FG folgte dieser Argumentation nicht. Die Rente des Klägers sei mit einem Besteuerungsanteil von 74 % zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn die Steuerminderung durch die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung geringer sei als die Einkommensteuer auf die Rente. Die gesetzlichen Regelungen seien zwar grundsätzlich verfassungsgemäß, eine Doppelbesteuerung sei jedoch unzulässig. Der Nachweis hierfür obliege dem Steuerpflichtigen. Zudem wäre nur eine strukturelle Doppelbesteuerung verfassungswidrig, wovon aber im Streitfall nicht auszugehen sei. Denn neben dem Arbeitnehmerbeitrag werde auch der des Arbeitgebers in der Steuererklärung berücksichtigt.

Hinweis: Der Gesetzgeber hatte später hinsichtlich der Rentenbesteuerung die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs ab 2023 gestrichen und auch der Besteuerungsanteil steigt langsamer als ursprünglich beschlossen. Dies soll einer möglichen Doppelbesteuerung entgegenwirken.


Veröffentlicht am: 12. Mai 2026
Veröffentlicht in: Einkommensteuer