ERLEICHTERUNG FÜR ELTERN: KINDERGELD SOLL AB GEBURT KÜNFTIG OHNE ANTRAG AUSGEZAHLT WERDEN

Das Kindergeld ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland und beträgt momentan 259 EUR pro Kind und Monat. Ausgezahlt wird es von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Bereits seit dem Jahr 2024 können Eltern vorausgefüllte Anträge nutzen, um das Kindergeld zu beantragen. Dazu erhalten sie nach der Geburt eines Kindes von der Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code.

Die Bundesregierung will dieses Verfahren nun noch weiter vereinfachen und hat einen Gesetzesentwurf für ein antragsloses Kindergeld auf den Weg gebracht. Demnach soll das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes automatisch ausgezahlt werden. Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass dadurch ca. 300.000 Erstanträge pro Jahr entfallen.

Das neue Gesetz soll zum 01.01.2027 in Kraft treten. Die Auszahlung ohne Antrag wird dann in zwei Stufen im Laufe des Jahrs 2027 möglich sein:

  • In einer ersten Stufe (voraussichtlich im März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
  • In einer zweiten Stufe (voraussichtlich im November 2027) soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.

Werdende Eltern können dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schon heute ihre IBAN mitteilen – entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+. Sie können auch ihre Bank beauftragen, dem BZSt die IBAN mitzuteilen.

Hinweis: Soweit die Voraussetzungen für eine antragslose Auszahlung des Kindergelds nicht vorliegen, werden die Eltern auch zukünftig nach der Geburt separat angeschrieben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z.B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausgefüllten Antrag ergänzt werden.


Veröffentlicht am: 12. Mai 2026
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten