SCHENKUNGSTEUER: STEUERBEFREIUNG GILT AUCH FÜR EINLAGE EINES FAMILIENHEIMS IN EINE EHEGATTEN-GBR
Eheleute können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim schenken, ohne dass dabei Schenkungsteuer entsteht. Die hierfür maßgebliche Schenkungsteuerbefreiung ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch anwendbar, wenn ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Eheleute zu gleichen Teilen beteiligt sind.
Im zugrunde liegenden Fall waren der Kläger und seine Ehefrau je zur Hälfte Gesellschafter einer im Jahr 2020 durch notariell beurkundeten Vertrag errichteten GbR. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim).
In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau das Familienheim unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Ehemannes bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung durch die Ehefrau. Der Kläger gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Das Finanzamt gestand dem Ehemann die beantragte Steuerbefreiung jedoch nicht zu und forderte Schenkungsteuer ein.
Der BFH sprach sich nun jedoch für die Steuerfreistellung aus. Zivilrechtlich hatte durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als eigenständiger Rechtsträger das Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt – für die Schenkungsteuer wird allerdings der an der GbR als Gesellschafter beteiligte Ehegatte als bereichert angesehen (in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Familienheim). Deshalb ist es nach Gerichtsmeinung folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung zu gewähren.