Bemessungsgrundlage: Unentgeltliche Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbstproduzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) auf den Einkaufspreis für die selbstproduzierte Wärme abzustellen ist, wenn sich dafür ein Marktpreis aus Wärmelieferungen an Dritte feststellen lässt. Eine KG mit zwei Gesellschaftern produzierte Strom und Wärme mittels eines an…