Zur Sicherheit übereignete Aktien: Zurechnung beim Erwerber hängt von Möglichkeit der Rechteausübung ab
Die Abgabenordnung bestimmt, dass Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sind. Abweichend hiervon muss ein Wirtschaftsgut aber derjenigen Person zugerechnet werden, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübt – und zwar in der Weise, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. In…