Übungsleitertätigkeit: Auch Verluste können abgerechnet werden
Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer (z.B. in einem Sportverein) tätig ist, kann seine Einnahmen bis zu 2.400 EUR pro Jahr steuerfrei beziehen. Dieser Übungsleiter-Freibetrag gilt auch für nebenberufliche künstlerische oder pflegende Tätigkeiten. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit selbst dann steuerlich abgesetzt werden,…