Bildungsmaßnahme in Vollzeit: Bildungseinrichtung ist auch bei kurzen Lehrgängen eine erste Tätigkeitsstätte
Bildungseinrichtungen sind seit 2014 steuerlich als erste Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn sie zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht werden (außerhalb eines Dienstverhältnisses). Diese Einordnung hat für Auszubildende und Studierende den Nachteil, dass sie ihre Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Pendlerpauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer absetzen können und nicht mehr nach Reisekostengrundsätzen…