20-Stunden-Grenze beim Kindergeld: Aufgesatteltes Studium der Rechtswissenschaften ist Zweitausbildung
Wenn volljährige Kinder bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, können sie während einer anschließenden Zweitausbildung nur noch dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung). Hinweis: Der Umfang der Erwerbstätigkeit ist hingegen dann irrelevant, wenn sämtliche Ausbildungsgänge noch zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung gehören….