Werbungskosten: Erste Tätigkeitsstätte eines Hafenarbeiters
Als Arbeitnehmer können Sie notwendige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Allerdings berücksichtigt das Gesetz bereits automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fortbildungen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf oder auch Auswärtstätigkeiten….