WERBUNGSKOSTEN: ERSTE TÄTIGKEITSSTÄTTE EINER FLUGBEGLEITERIN
Die Frage, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist entscheidend für die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten. Während es bei vielen Berufen eindeutig ist (z.B. wenn jemand täglich ins Büro fährt), gibt es Berufsgruppen, bei denen die Abgrenzung schwieriger ist. Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zur Entscheidung vor. Streitig war, wo sich die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin befindet.
Die Klägerin, eine angestellte Flugbegleiterin, machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2021 Kosten für Fahrten von der Wohnung zum Flughafen C nach Dienstreisegrundsätzen sowie entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte sie aus, dass sie am Flughafen direkt in das Flugzeug gehe und keine Tätigkeiten im Flughafengebäude ausübe. Daher sei das Flugzeug ihre erste Tätigkeitsstätte. Das Finanzamt sah dies anders. Das Flugzeug selbst könne keine erste Tätigkeitsstätte sein, da es keine ortsfeste Einrichtung darstelle. Bei Flugpersonal sei vielmehr die vom Arbeitgeber festgelegte Heimatbasis die erste Tätigkeitsstätte.
Das FG schloss sich der Ansicht des Finanzamts an. Auch nach seiner Auffassung stellte der Flughafen die erste Tätigkeitsstätte dar. Die Klägerin sei dem Flughafen und damit einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet gewesen. Die von ihr am Flughafen verrichteten Tätigkeiten seien auch solche im Flugzeug – solange dieses noch auf dem Flughafengelände parke. Das Flugzeug selbst sei keine ortsfeste betriebliche Einrichtung, so dass keine erste Tätigkeitsstätte im Flugzeug begründet werden könne.
Als erste Tätigkeitsstätte sei jedoch der Flughafen in seiner Gesamtheit anzusehen. Somit seien als Werbungskosten nur die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale, nicht aber die Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen.