VORSTEUERVERGÜTUNGSVERFAHREN: VERZEICHNISSE DER DRITTSTAATEN AKTUALISIERT
Unternehmer aus Drittstaaten können sich die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer rückerstatten lassen, wenn der Drittstaat keine Umsatzsteuer erhebt oder deutschen Unternehmern die dort gezahlte Umsatzsteuer erstattet (Gegenseitigkeit).
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 09.11.2022 die Verzeichnisse der Drittstaaten, mit denen die Gegenseitigkeit besteht bzw. nicht gegeben ist, aktualisiert. Es ersetzt die Gegenseitigkeitslisten vom 15.03.2021.
Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit mit den Palästinensischen Gebieten seit dem 14.07.1998 gegeben ist. Die Ergänzungen und Änderungen wurden durch Randstriche im Schreiben kenntlich gemacht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurden in diesem Zusammenhang angepasst.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.