VORSTEUERABZUG: ZWEIFEL AN DER LEISTUNGSERBRINGUNG DURCH DEN RECHNUNGSAUSSTELLER

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass ein Unternehmen im Besitz einer Rechnung ist, die sämtliche erforderlichen Pflichtangaben enthält.

Pflichtangaben sind zum Beispiel der vollständige Name, die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers sowie ein Rechnungstext, der eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der erbrachten Leistung ermöglicht.

Sofern Zweifel bestehen, ob der unbekannt verzogene Rechnungsaussteller die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen (hier: Pauschalpreise für Gerüstauf- und -abbau) tatsächlich erbracht hat, kann allein durch die Vorlage einer Rechnung die Person des Leistenden nicht nachgewiesen werden. Vielmehr kann dies durch den Leistungsempfänger durch die Vorlage ihm zugänglicher Unterlagen, zum Beispiel Auftragsunterlagen, Abnahmeprotokolle oder den Nachweis sonstiger Umstände, geschehen.

Im vorliegenden Fall akzeptierte das Finanzgericht Bremen (FG) die Vorlage von Kopien der Gewerbeanmeldung, eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen sowie eine Passkopie des Rechnungsausstellers nicht als Nachweise.

Das FG hielt es zudem für erforderlich, dass der Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung den leistenden Unternehmer unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift erreichen konnte. Der Vorsteuerabzug wurde versagt, da der Rechnungsaussteller bei Rechnungserstellung bereits unbekannt verzogen war und eine neue Anschrift nicht ermittelt werden konnte.

Hinweis: Dem Bundesfinanzhof genügt dagegen jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift auch tatsächlich erreichbar ist.


Veröffentlicht am: 12. Juni 2019
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer